Alexander Helmut Finster ist im österreichischen Firmenbuch bei 10 Firmen eingetragen, davon 10 aktiv. Eingetragen als GESCHÄFTSFÜHRER/IN (handelsrechtlich) und ABWICKLER/IN, LIQUIDATOR/IN. Zusätzlich besteht eine Gewerbeberechtigung im GISA. Es liegt eine Bekanntmachung vor.
Zuordnungen
Gewerbeberechtigungen
Vermietung von beweglichen Sachen ausgenommen Waffen, Medizinprodukte und Luftfahrzeuge (Kraftfahrzeugverleih)
GISA-Zahl 32563252 · Vermietung von beweglichen Sachen ausgenommen Waffen, Medizinprodukte und LuftfahrzeugeFirma 503801iBekanntmachungen (Firmen)
Villenpark Korneuburg GmbH
Offenkundige Zahlungsunfähigkeit
GZ 015 023 E 1505/24 dSämtliche Exekutionsverfahren des betreibenden Gläubigers auf das bewegliche Vermögen ruhen und werden nur auf Antrag des betreibenden Gläubigers fortgesetzt. Ein auf das bewegliche Vermögen gerichteter Exekutionsantrag ist nur zu bewilligen, wenn § 49a Abs. 3 EO erfüllt ist oder soweit eine Unterhaltsexekution nach § 291b Abs. 1 EO auf den Unterschiedsbetrag nach § 291b Abs. 3 EO gerichtet ist. Nach § 49a Abs. 3 EO ist das Exekutionsverfahren auf Antrag des betreibenden Gläubigers fortzusetzen, wenn er bescheinigt, dass die Zahlungsunfähigkeit nicht mehr vorliegt, oder das Insolvenzgericht einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Zahlungsunfähigkeit oder mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen hat, oder ein über das Vermögen der verpflichteten Partei eröffnetes Insolvenzverfahren aufgehoben wurde oder nicht binnen drei Monaten über einen Antrag des betreibenden Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der verpflichteten Partei entschieden wurde.
Die Daten der Eintragung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit sind zu löschen, wenn seit der Aufnahme in die Ediktsdatei zwei Jahre vergangen sind, oder die verpflichtete Partei bescheinigt, dass sämtliche Exekutionsverfahren eingestellt oder unter vollständiger Befriedigung der Gläubiger beendet worden sind, oder ein Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der verpflichteten Partei nach Aufnahme in die Ediktsdatei mangels Zahlungsunfähigkeit abgewiesen worden ist (§ 71a Abs. 2a EO).
Bekanntgemacht am 29.04.2025 · Gelöscht am 29.04.2027