Recht
Tristan Hennrich
26. Juni 2026
Zuletzt geändert am 23. August 2026

GISA & Gewerbeberechtigungen

Nicht jede wirtschaftliche Tätigkeit darf jeder einfach ausüben. In Österreich regelt die Gewerbeordnung 1994 (GewO), welche Tätigkeiten eine Gewerbeberechtigung voraussetzen. Wer gewerbsmäßig tätig wird – also selbstständig, regelmäßig und mit Ertragsabsicht –, braucht dafür in aller Regel eine Gewerbeberechtigung. Erfasst werden alle Berechtigungen im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA), dem zentralen, öffentlich abfragbaren Gewerberegister.

Wer braucht eine Gewerbeberechtigung – und wer nicht?

Die Gewerbepflicht trifft die meisten unternehmerischen Tätigkeiten: Handel, Handwerk, Gastronomie, Dienstleistungen, Produktion. Nicht unter die GewO fallen allerdings:

  • Freie Berufe mit eigenem Berufsrecht: Ärzte, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Apotheker, Ziviltechniker – sie sind in eigenen Berufsregistern bzw. Kammerlisten erfasst
  • Land- und Forstwirtschaft samt Nebengewerben
  • Künstlerische, schriftstellerische und wissenschaftliche Tätigkeiten sowie Berufe mit eigenem Berufsrecht wie Psychotherapeuten – sozialversicherungsrechtlich werden solche Selbständigen ohne Gewerbeberechtigung oft als „Neue Selbständige" erfasst
  • Bloße Vermietung und Verpachtung eigenen Vermögens Für die Recherche wichtig: Diese Gruppen tauchen im GISA nicht auf. Ein Unternehmen ohne GISA-Eintrag ist also nicht automatisch verdächtig – es kann schlicht keiner Gewerbepflicht unterliegen. Umgekehrt gilt: Wer eine gewerbepflichtige Leistung anbietet, muss die passende Berechtigung haben.

Voraussetzungen für die Gewerbeausübung

Für jede Gewerbeanmeldung gelten die allgemeinen Voraussetzungen:

  • Eigenberechtigung (Volljährigkeit ab 18 Jahren)
  • Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Staats oder der Schweiz bzw. ein entsprechender Aufenthaltstitel
  • Keine Ausschlussgründe (§ 13 GewO): etwa bestimmte gerichtliche Verurteilungen, Finanzstrafdelikte – oder ein Insolvenzverfahren, das mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wurde Juristische Personen (GmbH, AG, FlexCo) und eingetragene Personengesellschaften können selbst Gewerbeinhaber sein – sie müssen dafür aber einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen (dazu unten).

Freie und reglementierte Gewerbe

Die GewO kennt heute zwei Kategorien – die früheren „Teilgewerbe" wurden mit der Gewerberechtsnovelle 2017 abgeschafft:

Freie Gewerbe

Kein Befähigungsnachweis erforderlich. Dazu zählen etwa Handelsgewerbe, Werbeagenturen oder IT-Dienstleistungen. „Frei" heißt aber nicht „formlos": Auch freie Gewerbe müssen angemeldet werden, und die allgemeinen Voraussetzungen gelten genauso. Das Wirtschaftsministerium veröffentlicht eine laufend aktualisierte Bundeseinheitliche Liste der freien Gewerbe – sie ist bewusst nicht abschließend: Für neue Tätigkeiten können neue Gewerbewortlaute gebildet werden.

Reglementierte Gewerbe

Die in § 94 GewO abschließend aufgezählten Gewerbe erfordern zusätzlich einen Befähigungsnachweis – etwa Meisterprüfung, Lehrabschluss mit Praxiszeiten oder ein einschlägiges Studium. Beispiele: Baumeister, Elektrotechnik, Gastgewerbe, Immobilientreuhänder, Kfz-Technik. Wer den formalen Nachweis nicht erbringen kann, hat zwei Wege:

  • die Feststellung der individuellen Befähigung durch die Behörde (Nachweis der Kenntnisse und Erfahrungen auf anderem Weg), oder
  • die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers, der den Befähigungsnachweis erbringt

Sonderfall: Zuverlässigkeitsgewerbe (§ 95 GewO)

Bei besonders sensiblen Gewerben – etwa Baumeister, Sicherheitsgewerbe, Waffengewerbe, Immobilientreuhänder oder Pyrotechnik – prüft die Behörde zusätzlich die Zuverlässigkeit des Anmelders. Diese Gewerbe dürfen erst ausgeübt werden, wenn der Feststellungsbescheid rechtskräftig ist.

Die Gewerbearten im Überblick

Kategorie

Befähigungsnachweis

Ausübung erlaubt

Freies Gewerbe

nein

ab Anmeldung

Reglementiertes Gewerbe

ja

ab Anmeldung (bei vollständigem Nachweis)

| Zuverlässigkeitsgewerbe (§ 95) | ja + Zuverlässigkeitsprüfung | erst mit Rechtskraft des Bescheids |

Der gewerberechtliche Geschäftsführer

Der gewerberechtliche Geschäftsführer (§ 39 GewO) ist der Behörde gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich. Er ist nicht zu verwechseln mit dem handelsrechtlichen Geschäftsführer im Firmenbuch – dieselbe Person kann beide Rollen ausüben, muss aber nicht. Verpflichtend ist die Bestellung insbesondere, wenn eine juristische Person ein Gewerbe ausübt oder wenn der Gewerbeinhaber den Befähigungsnachweis nicht selbst erbringt. Bei reglementierten Gewerben muss der gewerberechtliche Geschäftsführer entweder ein vertretungsbefugtes Organ sein oder ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit beschäftigter, voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer. Für die Recherche relevant: Der gewerberechtliche Geschäftsführer ist im GISA öffentlich einsehbar – und verrät, wer fachlich hinter einem Betrieb steht.

Das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA)

Seit März 2015 ersetzt das GISA die früheren 14 dezentralen Gewerberegister der Bezirksverwaltungsbehörden. Für Einzelunternehmen, die nicht im Firmenbuch eingetragen sind, ist das GISA sogar die einzige authentische öffentliche Informationsquelle. Die öffentliche Abfrage ist kostenlos und ohne Registrierung möglich: Entweder direkt unter firmenakte.at oder unter gisa.gv.at/abfrage. Einsehbar sind unter anderem:

  • Name bzw. Firma des Gewerbeinhabers
  • Gewerbestandort (samt weiteren Betriebsstätten)
  • Exakter Gewerbewortlaut – die genaue Umschreibung der erlaubten Tätigkeit
  • Status der Berechtigung: aktiv, ruhend oder beendet
  • Gewerberechtliche Geschäftsführer

Die GISA-Zahl

Jede Gewerbeberechtigung erhält eine eindeutige GISA-Zahl. Über sie lässt sich zweifelsfrei nachvollziehen, wer ein bestimmtes Gewerbe ausübt, seit wann, an welchem Standort – und ob die Berechtigung noch aufrecht ist. Ein Unternehmen kann mehrere Gewerbeberechtigungen und damit mehrere GISA-Zahlen haben – anders als die eine Firmenbuchnummer je Rechtsträger.

Wie meldet man ein Gewerbe an?

Die Gewerbeanmeldung ist gebührenfrei und bei der Gewerbebehörde des Standorts (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat) möglich – persönlich, schriftlich oder elektronisch:

  • Online direkt im GISA: gisa.gv.at/online-gewerbeanmeldung
  • Über das Unternehmensserviceportal: usp.gv.at
  • Gründerservice der WKO: gruenderservice.at (Beratung und Unterstützung) Es gilt das Anmeldeprinzip: Freie und reglementierte Gewerbe dürfen grundsätzlich ab dem Tag der Anmeldung ausgeübt werden, sofern alle Voraussetzungen erfüllt und die Unterlagen vollständig sind. Nur bei Zuverlässigkeitsgewerben nach § 95 GewO heißt es warten, bis der Bescheid rechtskräftig ist. Mit der Anmeldung entstehen automatisch die Pflichtmitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer und die Pflichtversicherung nach dem GSVG bei der SVS. Welche Rechtsform der Betrieb hat – Einzelunternehmen, OG, GmbH oder FlexCo – ist eine eigene Entscheidung mit eigenen Folgen: mehr dazu im Artikel über die Rechtsformen in Österreich.

Ruhen, Endigung und Entziehung

Eine Gewerbeberechtigung ist kein statischer Zustand – gerade die Veränderungen sind für die Unternehmensrecherche aufschlussreich:

  • Ruhendmeldung: Wird die Tätigkeit vorübergehend nicht ausgeübt, ist das Ruhen der Wirtschaftskammer zu melden. Ein ruhendes Gewerbe bleibt aufrecht, wird aber nicht ausgeübt – das senkt u. a. die Sozialversicherungslast.
  • Zurücklegung/Endigung: Der Inhaber kann die Berechtigung zurücklegen; sie endet außerdem etwa mit dem Tod des Inhabers oder der Löschung der Gesellschaft.
  • Entziehung (§§ 87 ff GewO): Die Behörde kann die Berechtigung entziehen, wenn Ausschlussgründe eintreten – etwa bei bestimmten Verurteilungen oder wenn ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wird.

Gewerbedaten für die Unternehmensrecherche

Die Gewerbeberechtigungen verraten oft mehr über das tatsächliche Geschäftsmodell als der eingetragene Firmenwortlaut. Eine „XY Holding GmbH" wird über ihre Gewerbe als Bauträger, Gastronomiebetrieb oder Handelsunternehmen erkennbar. Für die Praxis heißt das:

  • Berechtigung prüfen: Hat der Geschäftspartner die erforderliche Gewerbeberechtigung für die beauftragte Leistung? Fehlt ein erforderliches reglementiertes Gewerbe, kann das ein Warnsignal sein – und lohnt jedenfalls eine Nachfrage.
  • Status beachten: Ein ruhend gemeldetes oder zurückgelegtes Gewerbe deutet darauf hin, dass die Tätigkeit aktuell nicht ausgeübt wird.
  • Verantwortliche kennen: Der gewerberechtliche Geschäftsführer zeigt, wer fachlich hinter dem Betrieb steht – auch wenn er im Firmenbuch nicht aufscheint.
  • Branchenprofil verstehen: Mehrere Gewerbeberechtigungen zeichnen oft ein vollständigeres Bild des tatsächlichen Geschäfts als die Selbstbeschreibung.
  • Einzelunternehmen durchleuchten: Gerade bei nicht im Firmenbuch eingetragenen Einzelunternehmern ist das GISA oft die einzige authentische öffentliche Quelle.
firmenakte.at zeigt die GISA-Daten direkt im Unternehmensprofil, so prüfen Sie vor der Auftragsvergabe in Sekunden, ob die Gewerbeberechtigung des Handwerksbetriebs noch aufrecht ist und wer gewerberechtlich verantwortlich zeichnet. --- Rechtsgrundlagen (Stand: Juli 2026) Gewerbeordnung 1994 (GewO) – Gesamtfassung § 13 GewO – Ausschlussgründe § 39 GewO – Gewerberechtlicher Geschäftsführer § 94 GewO – Liste der reglementierten Gewerbe § 95 GewO – Zuverlässigkeitsgewerbe Bundeseinheitliche Liste der freien Gewerbe: bmwet.gv.at