DI Moses Hamzo ist im österreichischen Firmenbuch bei 13 Firmen eingetragen, davon 13 aktiv. Eingetragen als GESCHÄFTSFÜHRER/IN (handelsrechtlich). Zusätzlich bestehen 5 Gewerbeberechtigungen im GISA. Es liegt eine Bekanntmachung vor.
Zuordnungen
Gewerbeberechtigungen
Gastgewerbe in der Betriebsart Beherbergung von Gästen, wenn nicht mehr als zehn Fremdenbetten bereitgestellt werden, und Verabreichung des Frühstücks und von kleinen Imbissen und der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen sowie von gebrannten geistigen Getränken als Beigabe zu diesen Getränken an die Gäste
GISA-Zahl 33417417Firma 244224dGastgewerbe in der Betriebsart Beherbergung von Gästen, wenn nicht mehr als zehn Fremdenbetten bereitgestellt werden, und Verabreichung des Frühstücks und von kleinen Imbissen und der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen sowie von gebrannten geistigen Getränken als Beigabe zu diesen Getränken an die Gäste
GISA-Zahl 33423548Firma 335378dUnternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation
GISA-Zahl 33826455 · Unternehmensberatung einschließlich der UnternehmensorganisationFirma 370311aImmobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger), eingeschränkt auf Bauträger
GISA-Zahl 38771866Firma 432806fImmobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger), eingeschränkt auf Bauträger
GISA-Zahl 38811203Firma 523510vBekanntmachungen (Person)
Offenkundige Zahlungsunfähigkeit
GZ 001 067 E 1835/24 sSämtliche Exekutionsverfahren des betreibenden Gläubigers auf das bewegliche Vermögen ruhen und werden nur auf Antrag des betreibenden Gläubigers fortgesetzt. Ein auf das bewegliche Vermögen gerichteter Exekutionsantrag ist nur zu bewilligen, wenn § 49a Abs. 3 EO erfüllt ist oder soweit eine Unterhaltsexekution nach § 291b Abs. 1 EO auf den Unterschiedsbetrag nach § 291b Abs. 3 EO gerichtet ist. Nach § 49a Abs. 3 EO ist das Exekutionsverfahren auf Antrag des betreibenden Gläubigers fortzusetzen, wenn er bescheinigt, dass die Zahlungsunfähigkeit nicht mehr vorliegt, oder das Insolvenzgericht einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Zahlungsunfähigkeit oder mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen hat, oder ein über das Vermögen der verpflichteten Partei eröffnetes Insolvenzverfahren aufgehoben wurde oder nicht binnen drei Monaten über einen Antrag des betreibenden Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der verpflichteten Partei entschieden wurde.
Die Daten der Eintragung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit sind zu löschen, wenn seit der Aufnahme in die Ediktsdatei zwei Jahre vergangen sind, oder die verpflichtete Partei bescheinigt, dass sämtliche Exekutionsverfahren eingestellt oder unter vollständiger Befriedigung der Gläubiger beendet worden sind, oder ein Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der verpflichteten Partei nach Aufnahme in die Ediktsdatei mangels Zahlungsunfähigkeit abgewiesen worden ist (§ 71a Abs. 2a EO).
Bekanntgemacht am 12.05.2026 · Gelöscht am 12.05.2028